Vorschriften für RWA-Anlagen

Wo muss eine RWA installiert werden?

1. § 17 MBO (Musterbauordnung)
"Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."

Die allgemeinen Anforderungen der MBO werden von den Landesbauordnungen sinngemäß übernommen und im Gesetzestext konkretisiert.
2.  32 (12) MBO
"In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5v.H. der Grundfläche, mindestens jedoch von 1m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können..."

Wartung

1. DIN 18232 Teil 2
In regelmäßigen Zeitabständen nach Angabe des Herstellers, mindestens jedoch jährlich, müssen Rauchabzugsanlagen sowie ihre Betätigungs- und Steuerelemente, Öffnungsaggregate, Energiezuleitungen und ihr Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
2. § 13 Nr. 4 (2) VOB Teil B analog
Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Absatz 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. VdS-Richtlinie 2098
"In regelmäßigen Zeitabständen ... mindestens jedoch jährlich, ... müssen RWA-Anlagen ... gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden."
4. § 7 AFB (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung)
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 7 AFB. Darin wird dem Versicherungsnehmer auferlegt, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen vereinbarten Vorschriften zu beachten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Vorschriften, in diesem Fall die Wartung der RWA-Anlagen, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 (1) und (2) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.